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    Inhalt - Aktuelles:

  • Hier können Sie die Auskunft vom KBA (Punktestand vom KBA in Flensburg) beantragen: Zentrale Register - Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Wie erfahre ich meinen Punktestand?)
  • Punkteregelung für auffällige Kraftfahrer



  • Hier können Sie die Auskunft vom KBA (Punktestand vom KBA in Flensburg) beantragen: Zentrale Register - Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Wie erfahre ich meinen Punktestand?)

    Sie erhalten Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen.
    Richten Sie Ihre Anfrage
    • mit Ihren Personendaten (siehe Formular!) und "amtlich beglaubigter" Unterschrift oder
    • mit Ihren Personendaten (siehe Formular!) und "Ihrer persönlichen" Unterschrift (nicht "amtlich beglaubigt") und die vergrößerte Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises/Reisepasses
    schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg. Oder wählen Sie unseren "Service vor Ort". Die Auskunft ist unentgeltlich.

    Formulare: HTML-Datei, PDF-Datei (42 KB), RTF-Datei (28 KB)



    Punkteregelung für auffällige Kraftfahrer:

    Punktebewertung: Die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden je nach Art und Schwere mit 5 bis 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten bewertet.
    Maßnahmen: Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörde der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgend abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz) vor.

    Punktebewertung Maßnahmen
    8 bis 13 Punkte Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar
    14 bis 17 Punkte Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar bereits in den letzten fünf Jahren erfolgte) mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
    14 bis 17 Punkte und bereits Aufbauseminar Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
    18 und mehr Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis

    Punkteabzug: Ein Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Sraßenverkehrsgesetz) ist nur innerhalb von fünf Jahren möglich, und es kann kein Abzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden:

    Abzug von 4 Punkten ......... Punktestand bis 8 Punkte und freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar
    Abzug von 2 Punkten Punktestand 9 bis 13 Punkte und freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar
    Abzug von 2 Punkten Punktestand 14 bis 17 Punkte und freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ............
    Kein Abzug bei einer angeordneten Teilnahme

    Auskunft über den Punktestand: Jeder kann unentgeltlich über die zu seiner Person erfassten Entscheidung(en) und über die Punkte schriftlich Auskunft erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Familienname, Vorname(n), Geburtsname) und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis (§ 30 Abs. 8 SVG) an das Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg, zu richten.

    Als Identitätsnachweis werden bei schriftlichen Auskunftsersuchen anerkannt:
    1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift
    2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes
    oder des behördlichen Dienstausweises.

    Der Identitätsnachweis dient zum Schutz der im Verkehrs-Zentralregister eingetragenen Personen und soll verhindern, dass Unbefugte widerrechtlich Auskunft über Dritte erhalten. Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.

    Weitere Informationen bekommen Sie in der Fahrerlaubnisbehörde oder direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg unter der Telefonnummer: 0461/316-0.

    Bearbeitet nach einer Information der Stadt Bielefeld © 1999 - 2003




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